Oberstes Gericht

Oberstes Gericht
Oberstes Gericht,
 
im staatlichen Gerichtssystem allgemein das höchste Gericht, sei es dem Range nach (z. B. Bundesverfassungsgericht), sei es als Oberster Gerichtshof eines Instanzenzuges (z. B. BGH).
 
In der DDR war das Oberste Gericht das aus dem Obersten Gerichtshof der Republik hervorgegangene, zunehmend mit weit reichenden Leitungsbefugnissen ausgestattete höchste Gericht, Sitz: Berlin (Ost). Es war der Volkskammer und seit 1960 zwischen ihren Tagungen dem Staatsrat verantwortlich (Art. 93 Verfassung vom 6. 4. 1968), d. h. das Oberste Gericht war nicht unabhängig. Die Richtlinien seines Plenums und die Beschlüsse seines Präsidiums waren für alle nachgeordneten Gerichte verbindlich. Die Senate des Obersten Gerichts entschieden vorwiegend in 2. Instanz über eingelegte Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Bezirksgerichte und Militärobergerichte. In 1. Instanz entschied es in Strafsachen, bei denen der Generalstaatsanwalt wegen ihrer Bedeutung beziehungsweise zwecks Durchführung eines politischen Schauprozesses (v. a. in den 50er-Jahren) Anklage vor dem Obersten Gericht erhob. Obwohl nicht selten bei fragwürdiger Prozessführung äußerst harte Strafurteile ausgesprochen wurden, waren diese Entscheidungen endgültig. Erst 1987 wurde auf internationalem Druck die Möglichkeit des Rechtsmittels gegen die erstinstanzlichen Strafurteile des Obersten Gerichts, über die ein beim Obersten Gericht eingerichteter Großer Senat zu entscheiden hatte, eingeräumt. Das Oberste Gericht konnte auf dem Wege der Kassation jedes durch ein Gericht ausgesprochene rechtskräftige Urteil aufheben. Durch Verfassungsgesetz vom 5. 7. 1990 wurde u. a. die Stellung des Obersten Gerichts als Organ der Volkskammer aufgehoben und seine Leitungsfunktionen beseitigt. Unmittelbar mit Vollzug der staatlichen Einheit Deutschlands traten an die Stelle des Obersten Gerichts die im GG und im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen obersten Gerichte.

Universal-Lexikon. 2012.

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